Wie kommt man zur gemeinsamen Obsorge?


Im Fall einer Scheidung wird die gemeinsame Obsorge beider Elternteile automatisch beibehalten. Man muss vor dem Gericht bei der Scheidung lediglich eine Stellungnahme dazu abgeben, bei welchem Elternteil das Kind sich hauptsächlich aufhalten wird. Diese Festlegung ist erforderlich, das heißt aber nicht dass man das auch unbedingt so leben muss. Wenn ein gutes Einvernehmen vorherrscht, das Kind gerne mehr Zeit beim anderen Elternteil sein will und das Elternteil, das die hauptsächlich betreuende Person ist, zustimmt, kann man das auch so machen und braucht sich nicht um die gegenteilige Bekanntgabe vor Gericht kümmern. Sollte sich die Hauptbezugsperson aber für längere Zeit ändern, währe es empfehlenswert, dies dem zuständigen Pflegschaftsgericht mitzuteilen.

 

Gemeinsame Obsorge ist auch in Lebenspartnerschaften und sogar ohne gemeinsamen Wohnsitz möglich!

 

Wird ein Kind in einer unehelichen Lebenspartnerschaft geboren, hat der Vater von vorne herein keine Obsorge. Auch in solchen Fällen ist es möglich, die gemeinsame Obsorge zu vereinbaren. Man braucht nur am Amtstag beim zuständigen Bezirksgericht eine entsprechende Erklärung mündlich abgeben und pflegschaftlich genehmigen lassen.

Wenn zum Zeitpunkt der Geburt kein gemeinsamer Wohnsitz vorliegt, liegt die alleinige Obsorge für das Kind aufgrund der derzeitigen Rechtslage ebenfalls bei der Mutter. Selbst ohne gemeinsamen Wohnsitz ist die gemeinsame Obsorge jedoch möglich. Auch hier ist die gemeinsame Obsorge am Amttstag beim zuständigen Bezirksgericht zu beantragen und es ist zusätzlich wie oben beschrieben eine Erklärung über den Hauptaufenthaltsort des Kindes vorzulegen.

Gerichtskosten für die Errichtung der gemeinsamen Obsorge fallen selbstverständlich nicht an.

 

Wer darf bei gemeinsamer Obsorge welche Entscheidungen treffen?

 

Grundsätzlich gilt: Bei aufrechter gemeinsamer Obsorge kann jedes Elternteil alleine Entscheidungen für das Kind treffen. Es ist also keine Zustimmung des anderen Elternteils erforderlich, was ja auch den Regelfall in der Ehe entspricht. Natürlich ist eine Kommunikation über wichtigere Entscheidungen essentiell. Es ist einem Elternteil jedoch nicht möglich, die Entscheidungen des anderen Elternteils zu blockieren.

Es gibt jedoch eine Ausnahme. Folgende Entscheidungen - die aber praktisch so gut wie nie vorkommen - müssen gemeinsam getroffen werden. Diese wären:

  • Änderung des Vor- oder Familiennamens
  • Eintritt oder Austritt in eine Kirche oder Religionsgemeinschaft
  • Übergabe in fremde Pflege
  • Erwerb oder Verzicht auf eine Staatsangehörigkeit
  • Vorzeitige Auflösung eines Lehrverhältnisses
  • Anerkennung einer Vaterschaft zu einem unehelichen Kind

In diesen Fällen wäre aber sogar bei Bestehen einer Ehe die Zustimmung beider Elternteile erforderlich.

 

Wie kann die gemeinsame Obsorge wieder aufgehoben werden?

 

In seltenen Fällen ist es auch erforderlich, die gemeinsame Obsorge wieder aufzuheben, da ein Elternteil diese missbraucht. Obwohl nur sehr wenige derartige Entscheidungen notwendig waren, machen die Gerichte den betroffenen Elternteilen das Aufheben der Regelung sehr leicht. Auf Antrag eines Elternteils wird die gemeinsame Obsorge aufgehoben und die alleinige Obsorge fällt an die Person, bei der das Kind einen Hauptwohnsitz hat. Es ist entgegen anderslautender Meinung nicht erforderlich, dafür ausufernd lange Gerichtsverhandlungen zu führen.